Gesetzestext

 

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei dem Ehegatten, der bzgl eines Anrechts ausgleichspflichtig ist, eher ein als bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, so erhält der Ausgleichspflichtige nur die um die Lastschrift aus dem Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung, ohne dass der Ausgleichsberechtigte bereits Vorteile aus dem übertragenen Anrecht hat. Ist der Verpflichtete dem Berechtigten auch unterhaltspflichtig, kann er aufgrund der Versorgungskürzung in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gemindert sein, sodass der Berechtigte gerade infolge des zu seinen Gunsten durchgeführten Versorgungsausgleichs überhaupt keinen Unterhaltsanspruch mehr oder jedenfalls nur noch einen geringeren Unterhaltsanspruch hat als ohne die Versorgungskürzung. Diese Folge des Versorgungsausgleichs soll durch § 33 vermieden werden, indem die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Kürzung ausgesetzt wird. Die Vorschrift soll jedoch nur Härten für die Ehegatten beseitigen, diese aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft begünstigen. Deshalb soll die Aussetzung der Versorgungskürzung nur so lange andauern, bis der Ausgleichsberechtigte Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht bezieht, und auch nur iHd gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Die Ehegatten haben somit nicht die Möglichkeit, durch vertragliche Dispositionen über den nachehelichen Unterhalt die Kürzung der Versorgung in vollem Umfang zu vermeiden und damit sowohl das Einkommen des Verpflichteten als auch den Unterhalt des Berechtigten zu erhöhen (BTDrs 16/10144, 72; BGH FamRZ 13, 189 Rz 19).

 

Rn 1a

Neben den Voraussetzungen des § 33 können auch diejenigen für eine Anpassung wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen oder einer für ihn geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 vorliegen. Zwischen beiden Vorschriften besteht keine gesetzlich bestimmte Rangfolge. Es sollte jedoch vorrangig über die Aussetzung der Kürzung nach § 35 entschieden werden, da sich diese auf die Höhe des Einkommens des Ausgleichspflichtigen und damit die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Bei paralleler Antragstellung ist deshalb das Verfahren nach § 33 gem § 21 I FamFG auszusetzen. Über die Anpassung nach § 33 ist anschließend unter Berücksichtigung der nach § 35 erfolgten Kürzungsaussetzung durch das Familiengericht zu entscheiden (Borth Kap 8 Rz 32, 55; Ruland Rz 1059).

B. Voraussetzungen der Anpassung.

I. Gekürzte Versorgung des Ausgleichspflichtigen (Abs 1).

 

Rn 2

§ 33 I setzt zunächst voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits Versorgungsleistungen (aus einem Anrecht iSv § 32) bezieht, die aufgrund einer – entweder nach früherem oder nach neuem Recht ergangenen – rkr Entscheidung über den Versorgungsausgleich um einen bestimmten Betrag gekürzt sind. Insoweit kommen auch vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten in Betracht. Auch die Kürzung muss gerade auf dem Ausgleich einer Regelversorgung beruhen (BGH FamRZ 12, 853 Rz 20; 17, 1662 Rz 17). Der Ausgleichspflichtige muss die Versorgungsleistungen allerdings nicht unbedingt schon erhalten. Es genügt auch, wenn der Versorgungsanspruch bindend festgestellt ist. Von einem Versorgungsbezug ist daher auch auszugehen, wenn die gekürzte Versorgung (zB wegen des Bezugs einer Unfallrente, § 93 SGB VI) ruht, gepfändet oder abgetreten ist (Ruland Rz 1029). Hingegen reicht es nicht aus, dass der Ausgleichspflichtige zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Versorgung erfüllt, aber einen erforderlichen Rentenantrag noch nicht gestellt hat. Unerheblich ist, ob dem Verpflichteten auch nach der Kürzung seiner Versorgung und unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung noch der unterhaltsrechtliche...

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