Leitsatz (amtlich)
1. Hat nach durchgeführtem Versorgungsausgleich der ausgleichsberechtigte Beteiligte aus einem dabei erworbenen Anrecht noch keinen Anspruch auf laufende Versorgung, während dasselbe Anrecht beim ausgleichspflichtigen Beteiligten schon einer ausgleichsbedingten Kürzung unterliegt, so ist diese Kürzung auf Antrag jedes der Beteiligten auszusetzen, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen den Verpflichteten ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
2. Das Familiengericht hat dabei einen konkreten Kürzungsbetrag festzusetzen, der kumulativ begrenzt ist durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs einerseits und andererseits durch die Differenz zwischen der ungekürzten und der ausgleichsbedingt gekürzten Bruttoversorgung des Ausgleichspflichtigen.
Normenkette
VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Aue (Beschluss vom 18.07.2014; Aktenzeichen Z 4 F 274/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Aue (Zweigstelle Stollberg) vom 18.7.2014 - Z 4 F 274/13 - in Ziff. 1 und 2 des Beschlusstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des AG - Familiengericht - Stollberg vom 8.11.2012 - Z 4 F 200/12 - wird für die Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 i.H.v. monatlich 358 EUR und ab 1.1.2015 i.H.v. monatlich 301 EUR ausgesetzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten mit Endurteil vom 29.9.2005 (4 F 161/05) geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. In der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom gleichen Tag haben die Beteiligten eine Unterhaltsvereinbarung dahingehend geschlossen, dass sich der Antragsteller verpflichtet an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 600 EUR zu zahlen.
Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens hat das Familiengericht mit Beschluss vom 8.11.2012 (Az.: Z 4 F 200/12) den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 21,5795 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte i.H.v. 0,5009 Entgeltpunkten und i.H.v. 2,8787 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Hinsichtlich drei weiterer Anrechte der Beteiligten hat es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Dieser Beschluss ist seit dem 27.12.2012 rechtskräftig. Der Antragsteller bezieht seit 1.5.2014 eine gesetzliche Altersrente.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2014, eingegangen beim Familiengericht am 24.6.2014, hat die Antragsgegnerin beantragt, "die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, in dem die Antragsgegnerin aus einem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht laufende Versorgungen erhalten werde". Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei im Gegensatz zum Antragsteller noch berufstätig. Durch die begonnene Altersrente sei der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu leisten. Die Beteiligten hätten sich darauf verständigt, dass die Antragsgegnerin beim Familiengericht beantrage, dass der Versorgungsausgleich ausgesetzt werde, bis sie selbst in die Altersrente eintrete. Die Beteiligten hätten sich ergänzend außergerichtlich über die Weiterführung von nachehelichem Ehegattenunterhalt verständigt. Mit Schriftsatz vom 9.7.2014 hat sich der Antragsteller dem Antrag angeschlossen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.7.2014 ausgeführt, dass nach § 33 Abs. 1 VersAusglG nur eine Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt werden könne, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten könne und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Nach der Differenz zwischen der Bruttorente des Antragstellers ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und der Bruttorente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs (1.626,81 EUR - 1.196 EUR) wäre eine Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG maximal im Umfang von 430,81 EUR zulässig.