Rn 3

Die Anpassung erfolgt nur in der Höhe, in denen die betroffene Person durch den internen Ausgleich benachteiligt ist, III. Die auszugleichenden Härten können entstehen, wenn nach der Versorgungsordnung des erworbenen Rechts eine Leistung für den Fall der Erwerbsminderung nicht vorgesehen oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, die bei der ausgleichspflichtigen Person noch nicht vorliegen. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann zB nur eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge für drei Jahre gem § 43 SGB VI eingezahlt wurden. Das ist bei Beamten oder Nichterwerbstätigen nicht der Fall. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden diese Fälle nicht vermieden. Eine Anpassung erfolgt aber, wenn ohne internen Ausgleich ein höherer Bezug der Erwerbsminderungsrente möglich gewesen wäre. Dies kann bei folgender Konstellation eintreten: Die ausgleichspflichtige Person hat 1.000 EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 200 EUR aus einer berufsständischen Versorgung. Der andere Ehegatte hat 100 EUR in der Beamtenversorgung. Auf Grund der internen Teilung beläuft sich die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rente auf 500 EUR und aus der berufsständischen Versorgung auf 100 EUR. Aus der übertragenen Beamtenversorgung wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Der Nachteil beläuft sich damit auf 50 EUR. Nur dieser ist durch Rückgängigmachung der Kürzung zu beheben (BTDrs 16/10144, 74 f; Kobl FamRZ 15, 1719)

Die Aussetzung der Kürzung beschränkt sich auf die Anrechte gem. § 32, nicht erfasst werden damit für ›Altfälle‹ die Anrechte, die durch erweitertes Splitting oder Quasisplitting übertragen wurden (BGH FamRZ 17, 1662).

 

Rn 4

Die Aussetzung der Kürzung ist gem IV jeweils im Verhältnis der Werte der jeweiligen Anrechte zwischen den Versorgungsträgern vorzunehmen. Im obigen Bsp bestehen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen iHv 1000 EUR und 200 EUR, diese stehen damit im Wertverhältnis 5:1. Der Nachteil iHv 50 EUR ist damit v der gesetzlichen Rentenversicherung mit 41,67 EUR auszusetzen und v der berufsständischen Versorgung iHv 8,33 (BTDrs aaO).

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