Gesetzestext

 

(1) 1Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. 2Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

A. Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

 

Rn 1

Eine Kürzung unterbleibt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt. Es besteht aber kein Anpassungsrecht, wenn nur die Hinterbliebenen von der Regelung profitieren würden. Diese haben die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung hinzunehmen. Antragsberechtigt ist nur die ausgleichspflichtige Person (BSG Jurion 13, 39748). Erfolgt eine Rückabwicklung sind die Beiträge, die der Ausgleichspflichtige zwischenzeitlich zur Kompensation der gekürzten Anrechte gezahlt hat, zu erstatten. Eine aus diesen Beitragszahlungen ggf gewährte Versorgung ist anzurechnen. Ebenso sind Beiträge, die der Ausgleichspflichtige nach den Bestimmungen der bisherigen Regelungen zum Versorgungsausgleich zur Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt hat, zu erstatten. Von der Anpassungsmöglichkeit sind nur die Anrechte in den in § 32 benannten Regelsicherungssystemen erfasst, nicht die Zusatzversorgungen (BVerwG, FamRZ 12, 1565; BGH Jurion 14, 21065; BVerfG FamRZ 14, 1259).

B. Dauer der Leistungsbezugs.

 

Rn 2

Weitere Voraussetzung der Anpassung des Versorgungsausgleichs ist gem II, dass die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht bezogen hat. Eine Anpassung ist also auch dann möglich, wenn aus dem Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung fließt. Eine rückwirkende Anpassung findet nicht statt, sondern gem § 38 II, § 34 III ab dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

C. Verlust übertragener Anrechte.

 

Rn 3

Die ausgleichspflichtige Person kann in Folge der Anpassung nicht besser gestellt werden. Die Kürzung eigener Anrechte unterbleibt; aus den übertragenen Anrechten bestehen jedoch auch keine Ansprüche mehr, vielmehr erlöschen sie. Durch die Unterrichtungspflichten nach § 38 III ist sichergestellt, dass die Leistungseinstellungen rechtzeitig erfolgen.

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