Rn 3

Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen liegen vor, wenn die ausgleichspflichtige Person zwar nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, wenn ihr aber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses auf privatrechtlicher Grundlage eine Versorgung zugesagt worden ist, die inhaltlich vollständig oder jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen dem Beamtenversorgungsrecht entspricht (BGH FamRZ 11, 1216 Rz 17). Die Rechtsform des Versorgungsträgers ist dabei ohne Bedeutung. Wesentliche Voraussetzung für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist aber, dass der Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt und dass die beschäftigte Person nicht durch eigene Beiträge zum Erwerb des Anrechts beitragen muss (BGH FamRZ 94, 232, 233). Regelmäßiges Indiz ist auch die Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 11, 1216 Rz 17). Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsproblemen mit der betrieblichen Altersversorgung kommen, die va deshalb praktisch relevant sind, weil sich (nur) bei betrieblichen Versorgungsanrechten die Frage nach deren Unverfallbarkeit stellt (vgl § 19 II Nr 1). Hat ein Arbeitgeber Versorgungsleistungen zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet sind als auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen, so ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bewertung nach § 44 als der gegenüber § 45 spezielleren Vorschrift vorzunehmen (BGH FamRZ 16, 617 Rz 22). Die Einordnung eines Anrechts als beamtenähnliche Versorgung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass es damit zu den anpassungsfähigen Anrechten iSd § 32 gehört. Denn § 32 bezieht lediglich solche Versorgungen ein, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 I SGB VI führen.

 

Rn 3a

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erwerben zB Pfarrer und Kirchenbeamte öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, deren Versorgungsbestimmungen die Anwendung des Beamtenversorgungsrechts vorsehen (Celle FamRZ 95, 812; Nürnbg FamRZ 95, 98), Lehrer an Privatschulen (BGH FamRZ 85, 794; 87, 918), Angestellte öffentlich-rechtlicher Banken (BGH FamRZ 16, 617 Rz 24), Dienstordnungsangestellte der Orts- und Innungskrankenkassen und wissenschaftliche Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft (BGH FamRZ 86, 248, 249).

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