Rn 1

Die Vorschrift gilt für alle Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft, unabhängig von dem gewählten Weg für den Ausgleich. Für Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes gelten die allg Bewertungsvorschriften, also § 39 ff. Laufende Versorgungen sind nach der allg Vorschrift des § 41 zu bewerten. § 45 unterliegen damit nur die Anrechte im Anwartschaftsstadium. Der begünstigte Personenkreis ergibt sich aus § 17 I BetrAVG. Erfasst werden die unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage), die mittelbare Versorgungszusage über eine andere Institution als den Arbeitgeber (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse), die Entgeltumwandlung und weitere vom Arbeitnehmer finanzierte Vorsorgemaßnahmen bei einem Träger der betrieblichen Altersversorgung.

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