Rn 1

§ 47 regelt die Einzelheiten zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts (KoKa), den der Versorgungsträger dem Familiengericht gem § 5 III vorzuschlagen hat. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, in verschiedenen Bezugsgrößen ausgedrückte Versorgungsanrechte miteinander vergleichbar zu machen. Der Kapitalwert der Anrechte soll als gemeinsame Bezugsgröße (›gemeinsamer Nenner‹) für einen Wertvergleich dienen. Die Kapitalwertbestimmung ermöglicht außerdem auch einen Vergleich von Versorgungsanrechten mit sonstigen Vermögenswerten der Ehegatten. Damit wird eine Grundlage für die Einbeziehung von Versorgungsanrechten in eine Gesamtvermögensauseinandersetzung der Ehegatten iR einer Vereinbarung nach § 6 I 2 Nr 1, aber auch für sonstige Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich geschaffen (BTDrs 16/10144, 50; BGH FamRZ 16, 697 Rz 20). Weiter kann ein Wertvergleich mehrerer Anrechte iRd Härteklausel des § 27 erforderlich sein. Der KoKa wird außerdem als Bezugsgröße benötigt, um bei Anrechten, die weder in einem Rentenbetrag noch in einem Kapitalwert ausgedrückt werden, festzustellen, ob ihr Ausgleichswert die Bagatellgrenze des § 18 III oder, wenn ein Versorgungsträger eine externe Teilung verlangt, den Grenzwert des § 14 II Nr 2 überschreitet. Auch für die nach dem Tod eines Ehegatten gem § 31 II vorzunehmende Gesamtbilanz ist ggf auf den KoKa zurückzugreifen.

 

Rn 1a

I weist ausdr auf die Hilfsfunktion des KoKa hin. Er wird nicht bei Anrechten benötigt, deren nach § 5 I maßgebliche Bezugsgröße bereits ein Kapitalwert ist. Nur Anrechte, für die eine andere Bezugsgröße verwendet wird, sind nach Maßgabe des § 47 – bezogen auf das Ehezeitende (als den nach § 5 II 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag) – in einen Kapitalwert umzurechnen.

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