Gesetzestext

 

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) 1In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. 2Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 5 regelt, dass und in welcher Form die Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines bei ihnen erworbenen Versorgungsanrechts (iSv § 1 I) und dessen Ausgleichswert (iSv § 1 II 2) zu berechnen haben.

B. Berechnung des Ehezeitanteils (Abs. 1).

 

Rn 1a

Gem § 5 I haben die Versorgungsträger nicht nur die für die Berechnung des Ehezeitanteils erforderlichen Parameter mitzuteilen, sondern selbst den Ehezeitanteil zu berechnen. Seine Ermittlung richtet sich gem § 5 V nach den Bestimmungen der §§ 39–47. Die Versorgungsträger haben selbst zu entscheiden, welche der in den §§ 39–42 genannten alternativen Wertermittlungsmethoden anzuwenden ist. Die Gerichte sind jedoch nicht an die Entscheidung des Versorgungsträgers für eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden (BTDrs 16/10144, 50; BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 87). Sie haben die Berechnung des Ehezeitanteils vielmehr sorgfältig zu prüfen, insb zu kontrollieren, ob die richtige Bewertungsmethode angewandt worden ist und ob die Berechnung der maßgebenden Versorgungsregelung entspricht. Kann das Gericht die Berechnungen nicht nachvollziehen, muss es weitere Erläuterungen und ggf auch eine nicht vorliegende Versorgungsregelung anfordern (§ 220 IV 2 FamFG). Bei externer Teilung einer betrieblichen Altersversorgung, die in einer der in § 17 genannten Formen durchgeführt wird, hat das Gericht darauf zu achten, dass ein übermäßiger Transferverlust für die ausgleichsberechtigte Person vermieden wird (BVerfG aaO Rz 89 ff). Dazu kann es erforderlich sein, festzustellen, welche Versorgungsleistungen die ausgleichsberechtigte Person bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Hierzu hat der Quellversorgungsträger auf Ersuchen des Gerichts – in entspr Anwendung des § 220 IV FamFG – ebenfalls Auskunft zu erteilen (BGH FamRZ 21, 1103 Rz 35, 42 ff). Auch die Anwälte der Beteiligten haben die Verpflichtung, die Auskünfte und Berechnungen der Versorgungsträger zu überprüfen.

 

Rn 1b

Soweit es um den Wertausgleich bei der Scheidung geht, haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil in der für ihr Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzugeben. Maßgeblich ist diejenige Bezugsgröße, die nach der Versorgungsordnung in der Anwartschaftsphase den individuellen Wert des Anrechts verkörpert. Es steht dem Versorgungsträger nicht frei, für seine Auskunft eine andere Bezugsgröße zu wählen (BTDrs 16/11903, 53; BGH FamRZ 12, 1545 Rz 7 ff; 17, 1655 Rz 11 f). Für die betriebliche Altersversorgung eröffnet § 45 I ausdr ein Wahlrecht zwischen einem Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG und einem Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG. Damit ist jedoch keine Beschränkung der insoweit zulässigen Bezugsgrößen bezweckt, sodass auch eine andere Bezugsgröße gewählt werden kann. Die maßgebliche Bezugsgröße bestimmt für das Gericht zugleich den Teilungsgegenstand sowohl bei interner als auch bei externer Teilung (BGH FamRZ 12, 1545 Rz 7 ff; 16, 617 Rz 20; 21, 581 Rz 9).

 

Rn 1c

I nennt als in Betracht kommende Bezugsgrößen – lediglich beispielhaft – neben einem Rentenbetrag auch einen Kapitalwert sowie Entgeltpunkte. Letztere weisen auf die gesetzliche Rentenversicherung als den in der Praxis bedeutsamsten Versorgungsträger hin. Kapitalwerte werden bei Versorgungsanrechten als Bezugsgröße verwendet, denen ein Deckungskapital zugrunde liegt oder die auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Barwerts errechnet werden. Weitere häufig verwendete Bezugsgrößen sind etwa Versorgungspunkte (in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), Leistungs- oder Steigerungszahlen (in berufsständischen Versorgungen und in der Alterssicherung der Landwirte) und Rentenbausteine (in der betrieblichen Altersversorgung). Bei fondsgebundenen Anrechten stellen idR (aber nicht zwingend) die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile die maßgebliche Bezugsgröße dar (BGH FamRZ 14, 1983 Rz 15 ff; 17, 1655 Rz 15). Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gilt die Sonderregelung des IV (s Rn 5 f). Im Wertausgleich bei der Scheidung sind die einzelnen Anrechte mit ihrem Bruttowert zu berücksichtigen. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge