Rn 6

§ 51 III enthält einen weiteren Abänderungsgrund. Er ermöglicht die Abänderung einer Entscheidung über den Wertausgleich für den Fall, dass ein Anrecht der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich nicht mit seinem (damaligen) Nominalwert, sondern mit einem nach § 1587a III oder IV BGB aF dynamisierten Wert (also abgezinst) einbezogen worden war. Die Vorschrift verdrängt nicht die Abänderungsmöglichkeit nach I und II, sodass für den Fall, dass auch eine wesentliche Wertveränderung iSd § 5 II 2 vorliegt, eine Abänderung selbst dann erfolgen kann, wenn die Abänderung nach III im konkreten Fall wegen Verfehlung der dort maßgeblichen Wesentlichkeitsgrenze (s Rn 6a ff) oder wegen IV (s Rn 6e ff) unzulässig ist (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 31; 20, 743 Rz 17). Mit Hilfe des III sollen Wertverzerrungen korrigiert werden, die infolge der Dynamisierung nach altem Recht entstanden sind. Nach den genannten Vorschriften mussten Anrechte, deren Wertentwicklung nach der anzustellenden Prognose hinter der Wertentwicklung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückbleiben würden, auf der Grundlage einer fiktiven Einzahlung ihres Deckungskapitals oder ihres nach der BarwertVO ermittelten Barwerts in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Anrecht umgewertet werden. Insb infolge der nicht realistischen Umrechnungsfaktoren der BarwertVO und der hohen (fiktiven) Kosten für den Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung führte die Dynamisierung zu einer Abwertung der nicht volldynamischen Anrechte, die nicht der realen Wertentwicklung der Anrechte im Verhältnis zu Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Im Ergebnis sind diese als nicht volldynamisch behandelten Anrechte im Verhältnis zu den volldynamischen, mit ihrem Nominalwert in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechten – zT erheblich – zu gering bewertet worden.

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