Rn 2

§ 6 I S 2 gibt nur Regelbeispiele, mit welchem Regelungsinhalt Vereinbarungen getroffen werden können. Es sind auch andere Gestaltungen möglich (BGH FamRZ 14, 1179).

 

Rn 3

I. Nr 1 benennt die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Der Versorgungsausgleich muss nicht mehr zwangsläufig gesondert von den sonstigen Vermögensangelegenheiten geregelt werden. Die Stichtagswerte der Anrechte können über andere Vermögenswerte kompensiert werden, zB durch die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, durch die Finanzierung einer Privatrente oder durch Überlassung von Immobilien. Solche Vereinbarungen werden sich insbes dann anbieten, wenn Anrechte dem Wertausgleich bei der Scheidung entzogen sind, zB Versorgungen, die im Ausland erworben wurden. Damit können die Eheleute ihre Angelegenheit zum Scheidungsausspruch abschließend regeln und sind nicht auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung angewiesen.

 

Rn 4

II. Nr 2 bestimmt, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen können. In Betracht kommt der gänzliche Ausschluss, wenn beide Ehegatten nach dem gewählten Ehemodell keinen sozialen Bedarf für einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anrechte sehen. Vereinbart werden kann auch ein Teilauschluss, zB der Verzicht auf den Ausgleich der ergänzenden Altersvorsorge (Betriebsrenten oder Anrechte aus der privaten Vorsorge). Durch die Vereinbarung werden eine Zersplitterung der Anrechte und der Anfall von Teilungskosten vermieden. In diesem Fall führt das Gericht den Wertausgleich nur bezogen auf die Anrechte der Regelsicherungssysteme durch. Der gänzliche oder teilweise Ausschluss kommt auch iVm Nr 1 in Betracht, wenn ein anderweitiger Ausgleich gewählt wird. Soll eine Verrechnung einzelner Anrechte erfolgen, ist dies nur bis zur Höhe des jeweiligen Ausgleichswertes möglich. Vereinbart werden kann auch der Teilausgleich eines Anrechts zB wenn beide Ehegatten Anwartschaften in der Beamtenversorgung erlangt haben (BGH FamRZ 14, 1179). Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Teilausgleiches besteht nicht (BGH FamRZ 20, 169). Das Ehezeitende unterliegt nicht der Disposition der Eheleute, der Ausschluss eines Zeitraumes kann vereinbart werden, es sei denn, die Bewertungsfaktoren verändern sich dadurch zu Lasten des Versorgungsträgers (Karlsr FamFR 13, 372). Ist eine externe Teilung ohne Verzinsung vereinbart, kann hierin nicht der Verzicht des Zinsanspruches gesehen werden (BGH FamRZ 2013, 777).

 

Rn 5

III. Nr 3 regelt, dass die Parteien nicht den Wertausgleich nach § 9 ff vornehmen müssen, sondern vereinbaren können, dass dieser nach der Scheidung erfolgt. Ausgeschlossen ist aber, den Zeitpunkt des Ausgleiches so zu verlagern, dass, ohne dass ein Ausgleich zwischen den Eheleuten erfolgt, nur die Hinterbliebenenversorgung in Anspruch genommen wird (Hamm, Jurion 12, 22876)

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