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Die ausschließliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf der notariellen Beurkundung. Antrag und Annahme können getrennt beurkundet werden, eine Stellvertretung ist möglich (Wick FuR 10, 301). Wird der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag geregelt, ist die beidseitige Anwesenheit notwendig. Das Formerfordernis besteht bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich. Vereinbarungen, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung im Hinblick auf noch nicht ausgeglichene Anrechte getroffen werden, bedürfen keiner besonderen Form (Celle, NJW 11, 1888 [OLG Celle 03.02.2011 - 10 UF 250/10]). Ab diesem Zeitpunkt ist das Schutzbedürfnis der Parteien entfallen, da sie infolge des Versorgungsausgleichsverfahrens im Scheidungsverbund hinreichende Informationen über die Bedeutung erlangt haben und es nur noch um den Ausgleich einzelner Anrechte gehen kann.

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