Rn 1

Eine staatlich wirksame Ehe kann nur durch den Tod aufgelöst oder durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 I 1) oder aufgehoben (§ 1313 I 1) werden. Das Vorliegen einer Nichtehe (vgl § 1310) wird durch ein Feststellungsverfahren bestätigt und hat wegen der zugrunde liegenden schwerwiegenden formellen oder materiellen Fehler keinerlei familienrechtliche Wirkung.

 

Rn 2

Fehlerhaft zustande gekommene Ehen sind nicht rückwirkend vernichtbar, sondern können ausschl ex nunc mit Rechtskraft der Entscheidung aufgehoben werden (§ 1313 2). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die aufhebbare Ehe voll gültig (BGH FamRZ 01, 685, 686).

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