Rn 52

Das Einstellen der Ware verbunden mit dem Starten der Auktion durch den Verkäufer stellt die Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebots an denjenigen dar, der zum Zeitpunkt des Endes der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat (BGHZ 211, 331 = NJW 17, 469; BGH NJW 05, 54). Im Falle eines (verdeckten) Mindestpreises ist das Angebot aufschiebend durch das Erreichen dieses Preises bedingt (Spindler/Nink DRiZ 07, 196).

 

Rn 53

Das Gebot als Annahme erlischt nach § 6 Nr 5 AGB eBay, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt; § 156 findet nach der Rspr auch keine analoge Anwendung (BGH NJW 17, 468). Zum Erlöschen kommt es auch dann, wenn dieses andere Gebot nichtig ist oder widerrufen wird. Der Bieter muss aber nur Gebote eines etwaigen anderen Bieters übertreffen, nicht auch Eigengebote des Verkäufers. Solche sog ›shill bids‹ sind unbeachtlich (BGHZ 211, 331 = NJW 17, 469 Tz 42; s zur Anwendung von § 117 Frankf 12 U 51/13).

Die Beweislast für eine Annahme durch den Käufer trägt nach allgemeinen Regeln der andere Teil. Die Rechtsprechung lässt keinen Anscheinsbeweis bei Verwendung des eBay-Namens und des Kennworts zu, auch von einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (BGHZ 189, 346, 352 = NJW 11, 2421).

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