Rn 12

Sachzuwendungen (vgl Ziff 4 der Leitlinien) sind unterhaltspflichtiges Einkommen (BGH FamRZ 83, 352). Sie können in vielfältiger Form gewährt werden: Deputate in Land- und Forstwirtschaft, freie oder verbilligte Energiekosten, freie oder verbilligte Kost, freies oder verbilligtes Wohnen (Köln FamRZ 94, 897), Gewährung von Zuschüssen (Telefonkosten (Karlsr FamRZ 90, 533), verbilligter Warenbezug (Hamm FamRZ 99, 167), verbilligte oder freie Fahrten, Flüge; Überlassung von Aktien zum Vorzugskurs (Oldbg FamRZ 09, 1911).

Die Höhe der Eigenersparnis ist je nach Leistungsgrad zu beurteilen (BGH FamRZ 83, 352 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81]), etwa anhand der Sachbezugsverordnung, bei der Bewertung von Deputaten anhand der üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes oder notfalls über § 287 ZPO zu schätzen. Als Wert für die mietfreie Überlassung einer Werks- oder Dienstwohnung ist der ortsübliche Mietzins anzusetzen.

Eine erhebliche Rolle bei der Zurechnung geldwerter Vorteile stellen Geschäfts- oder Dienstfahrzeuge dar (BGH FamRZ 08, 281; Hamm FuR 16, 181; Holthusen FamRZ 20, 71; Langheim FuR 12, 381; FamRZ 09, 665; Galinsky NZFam 15, 951).

 

Rn 12a

Häufig wird im Grundsatz auf den zu versteuernden Betrag nach der 1 %-Regelung des § 8 Abs 2 S 2 EStG abgestellt. ZT wird auch ermittelt, welche Beträge der betreffende Beteiligte konkret ausgezahlt erhält und sodann eine Pauschale für die private Nutzung des Dienstwagens aufgeschlagen. Solche Lösungen werden insb angewendet, wenn der sich aus der 1 %-Regelung ergebende Betrag zu hoch erscheint, weil der Betroffene privat einen weniger kostenaufwendigen Pkw halten würde, jedoch die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen oder die konkrete Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter ein Fahrzeug einer bestimmten Klasse erfordert (zu Einzelheiten Grüneberg/v Pückler § 1361 Rz 29; Kleinwegner FF 15, 150; Holthusen FamRZ 20, 71). ZT werden auch die ADAC-Kostentabellen als Grundlage oder jedenfalls als Vergleichsmaßstab herangezogen. Nach noch aA soll eine detaillierte Berechnung für den Einzelfall vorgenommen werden, ggf auch mithilfe von im Internet verfügbaren Rechenformularen.

 

Rn 12b

Der BGH (FamRZ 08, 1739) hatte eine Bewertungsmethodik des OLG Düsseldorf (FamRZ 05, 1772) für zulässig erachtet. Dort hatte das OLG einen pauschalen Nutzungsvorteil für einen Mittelklassewagen von 200 EUR bereits unter Einbeziehung der Steuernachteile angesetzt, ohne die Ermittlung dieses Wertes näher darzulegen.

 

Rn 12c

Überwiegend wird in der Rspr der OLG jedoch auf die 1 %-Pauschale abgestellt und die anfallende Steuer einbezogen (Saarbr FamRZ 22, 186). Diese Regelung ist letztlich am praktikabelsten, da der anzusetzende Wert direkt aus der Lohnabrechnung entnommen werden kann. Jedoch muss es dem Betroffenen eröffnet bleiben, iE darzulegen, dass er privat ein kostengünstigeres Fahrzeug fahren würde. Dies kann zu Korrekturen bei Anwendung der 1 %-Regelung führen (Holthusen FamRZ 20, 71; zur Kasuistik der zugerechneten geldwerten Vorteile bei der Nutzung eines Firmen-Pkw vgl auch Kleffmann, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch FamR, Teil G Rz 14a ff). Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog ›Car-allowance‹) ist zu klären, ob der grds unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Von den konkret bzw pauschal bemessenen Kosten sind nur diejenigen abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind (BGH FuR 21, 91 = FamRZ 21, 186; eingehend Lentz FuR 21, 344). Muss ein Arbeitnehmer für die Nutzung eines Dienstwagens einen pauschalen Kostenbeitrag zzgl einer Kilometerentschädigung zahlen, sind die wirtschaftlichen Vorteile einer privaten Nutzung weitgehend ausgeglichen, sodass kein weiterer vermögenswerter Vorteil zu berücksichtigen ist (Celle FamRZ 20, 1831).

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