Rn 4

Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern sich um eine Einigung bemühen (§ 1627 2). Bleiben die Differenzen bestehen, kann das FamG auf Antrag (§ 1628) einem Elternteil das Vornamensbestimmungsrecht übertragen, ggf mit Auflagen und Beschränkungen. Zuständig ist nach § 14 I Nr 5 RPflG der Richter.

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