Rn 1

§§ 2087 ff stellen Regeln auf, die nur bei unklaren oder unvollständigen Verfügungen des Erblassers greifen. Vorrangig ist deshalb die Auslegung der letztwilligen Verfügung, vgl § 2084 Rn 5 ff. Das bedeutet, dass denjenigen, der einen von den §§ 2087 ff abweichenden Willen des Erblassers behauptet, die Darlegungs- bzw Feststellungslast trifft.

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