Rn 11

Art 9 I GG gewährleistet die Vereinsfreiheit, während nach Art 9 II GG Vereine verboten sind, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richten (s Reichert/Schiffbauer Kap 3 Rz 68). Diesen Grundsatz gestaltet das VereinsG vom 5.8.64 (BGBl I, 593) näher aus. Dieses polizeirechtliche G zur Gefahrenabwehr regelt im Wesentlichen das Vereinsverbot mit seinen Rechtsfolgen und gilt auch für privatrechtliche Vereinigungen, die keine Vereine sind (s Reichert/Schiffbauer Kap 3 Rz 28, 79). Auch die Vereinsautonomie als das Recht des Vereins, seine innere Ordnung in freier Selbstbestimmung zu regeln, folgt aus Art 9 I GG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge