Rn 1

Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht die Ausführung des Testaments für die Aufgaben des Testamentsvollstreckers besonders kennzeichnend; vielmehr macht es seine Stellung aus, dass sie auf Testament beruht. Zur Erfüllung seiner Funktionen hat das Gesetz den Testamentsvollstrecker mit außerordentlich weitreichenden Befugnissen unter teilweisem Ausschluss der Erben ausgestattet. Allgemein lässt sich die Stellung des Testamentsvollstreckers am besten als Treuhandschaft für den Erblasser ausdrücken. Freilich wird er nicht Inhaber des Nachlasses, der auch bei Testamentsvollstreckung nach § 1922 unmittelbar auf die Erben übergeht. Für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker dann jedoch der maßgebliche, im eigenen Namen handelnde Amtsträger, vergleichbar einem Insolvenzverwalter.

 

Rn 2

Die ausführliche gesetzliche Regelung betrifft zunächst die Bestimmung des Testamentsvollstreckers und die Annahme des Amtes (§§ 2197–2202), ergänzt in § 2210 durch die Regelung der Höchstdauer. §§ 2203– 2209 enthalten Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse des Vollstreckers, §§ 2211–2214 Beschränkungen der Erben und ihrer Gläubiger zugunsten der Testamentsvollstreckerbefugnisse, §§ 2215–2221 die zT zwingenden (§ 2220) Grundlagen des Innenverhältnisses zwischen Erben und Testamentsvollstrecker, §§ 2222–2224 Sonderfälle beschränkter und gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung, §§ 2225–2227 das Ende des Testamentsvollstreckeramtes und § 2228 schließlich ein Akteneinsichtsrecht. Außerhalb des Abschnitts über die Testamentsvollstreckung wird diese vom BGB in §§ 83, 2306, 2338, 2364, 2368 u 2376 erwähnt.

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