Rn 5

Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gilt; § 2289 I 2 ist zu beachten (BGH NJW 76, 1635; MüKo/Musielak Vor § 2274 Rz 12). Kein Erbvertrag ist ein Vertrag unter Lebenden, bei dem sofort schuldrechtliche Verpflichtungen und nicht erst mit dem Tod des Erblassers Wirkungen entstehen, die Erfüllung aber erst nach dem Tod eines der Vertragspartner erfolgen soll (BGH NJW 98, 2136, 2138 [BGH 20.03.1998 - V ZR 25/97]; Kobl ZEV 97, 255), sowie eine Schenkung vTw (§ 2301). Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331), zB Lebensversicherungen, handelt es sich idR um ein Geschäft unter Lebenden, bei dem der Leistungsanspruch nicht in den Nachlass fällt (§ 2311 Rn 5; NK/Kornexl Vor §§ 2274–2302 Rz 24). Ein (nur schuldrechtlich wirkender [RGZ 169, 99]) Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten oder über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dessen Nachlass (›Erbschaftsvertrag‹) ist nichtig, wenn er nicht unter den künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird (§ 311b IV, V; BGH NJW 62, 1910, 1911 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]).

 

Rn 6

Vom gemeinschaftlichen Testament (§ 2265; § 10 IV LPartG) unterscheidet sich der Erbvertrag va durch seine weitergehende, sofortige Bindungswirkung, die Möglichkeit, auch Dritte einzubinden sowie dass ein Testator genügt, und durch den für den Erbvertrag durch §§ 2287, 2288 geregelten Schutz vor Missbrauch (Mayer FPR 13, 317, 323 f). Nach § 35 I 2 Hs 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge statt durch Erbschein durch den Erbvertrag mit der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung erbracht werden (BGH ZEV 22, 471 [BGH 17.02.2022 - V ZB 14/21] Rz 5).

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