Rn 10

Die Verjährung beginnt nicht erst mit Eintritt des Schadens, sondern mit der haftungsbegründenden Verletzung. Das gilt auch für die regelmäßige Dauer der Verjährungsfrist (§§ 195–197). Für die kenntnisunabhängigen Höchstfristen bei Schadensersatzansprüchen gelten aber Besonderheiten: Nach § 199 II beträgt diese Frist 30 Jahre bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, und zwar beginnend mit dem schadensstiftenden Umstand. Sonstige Schadensersatzansprüche aus der Verletzung niedriger bewerteter Rechtsgüter (Eigentum, Vermögen) verjähren nach § 199 III Nr 1 in 10 Jahren seit ihrer Entstehung oder in 30 Jahren seit dem schadensstiftenden Umstand; nach § 199 III Nr 2 entscheidet die früher endende Frist. Zum Zeitpunkt der Schadensentstehung s BGH NJW 02, 888, 890 [BGH 11.10.2001 - III ZR 288/00]: Der Schaden muss mindestens dem Grunde nach erwachsen oder es muss durch die Verletzungshandlung eine schädliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein. Genügen soll weiter, dass eine solche Verschlechterung oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des künftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei vernünftiger Würdigung gerechnet werden kann. Es genügt die Möglichkeit zur Erhebung einer aussichtsreichen Feststellungsklage (BGH NJW 07, 830 Tz 28). Insgesamt dazu Luckey FS Jaeger [14], 385.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge