Rn 8

Für Anwendung und Auslegung des Kaufrechts ist trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit zwischen einzelnen Vertragstypen zu unterscheiden. Das System des Kaufrechts unterscheidet folgende Kaufvertragstypen:

 

Rn 9

(1) Der Verbrauchsgüterkauf, dh der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (s § 474 Rn 38), unterliegt erg den Sonderregeln der §§ 474–479, auch bei einer Herstellungspflicht des Unternehmers (Rn 1, 3). Für Verbraucher(kauf)verträge über digitale Produkte gelten §§ 327 ff. (s zur Abgrenzung § 475a).

 

Rn 10

(2) Auf Kaufverträge zwischen Verbrauchern finden die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung (s Derleder NJW 05, 2481).

 

Rn 11

(3) Die Lieferbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B-Business) unterliegen dem allg Kaufrecht (BGHZ 182, 140 Rz 19), das mit den neuen §§ 445a, b früheres Verbrauchsgüterkaufrecht enthält. Verbrauchsgüterkaufrecht gilt für sie nur gem § 478.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge