Rn 21

Beim Kaufvertrag besteht die geschuldete Leistung in der Lieferung und Übereignung der Kaufsache und nicht in deren Herstellung (BGHZ 87, 112). Berührungspunkte zum Werkvertragsrecht bestehen zum einen dort, wo der Verkäufer die Kaufsache selber herstellt. Dann gilt: Handelt es sich um bewegliche Sachen, findet gem § 651 Kaufrecht Anwendung, und zwar mit den dort genannten Ausnahmen auch dann, wenn es sich um unvertretbare Sachen (Spezialanfertigungen) handelt (Bsp: Der Fensterhersteller soll Fenster nach vorgegebenen Sondermaßen liefern; Nürnbg BauR 07, 122 – Türen nach Aufmaß; iE zum Ganzen: Leupertz BauR 06, 1648 f). Zum anderen kommt es häufig vor, dass der (Baustoff-)Lieferant ohne Hersteller zu sein auch die Montage des zu liefernden Gegenstandes (Baustoff/Bauteil) übernimmt. Dann stellt sich die Frage, worauf der Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung liegt. Entscheidend ist nach ständiger Rspr des BGH, ob die Verschaffung von Eigentum und Besitz an der Sache oder die übernommene Montageverpflichtung den Charakter des Vertrages prägt (BGHZ 67, 359; BGH NJW-RR 04, 850; BauR 99, 39, 40). Das wiederum hängt ab von der Art des zu liefernden Gegenstandes, dem Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie von den Besonderheiten des geschuldeten Endergebnisses (BGH NJW-RR 04, 850; vgl auch: BauR 16, 1478 – Photovoltaikanlage; BauR 99, 39, 40; Schlesw IBR 07, 667 – Windkraftanlage = Kaufvertrag). Für den Bereich baubezogener Zulieferungen mit Einbauverpflichtung steht mit Blick auf die vom Leistungszweck regelmäßig umfasste Funktionalität des vereinbarten Montageerfolges (s Rn 4) meist das letztgenannte Kriterium im Mittelpunkt, so dass in derartigen Fällen oft Werkvertragsrecht Anwendung finden wird (Leupertz BauR 06, 1648 f, 1649 mwN). Ist das – bei ioS untergeordneten Montageleistungen – nicht der Fall, richtet sich die Sachmängelhaftung hingegen gem § 434 II S 1 auch dann allein nach Kaufrecht, wenn die beanstandungsfreie Kaufsache lediglich fehlerhaft eingebaut wurde. (Zur Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts beim Erwerb vom Altbauten mit Renovierungspflicht des Veräußerers: Rn 11).

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