Rn 31

§ 651u liefert für nach dem 31.12.17 entstandene Schuldverhältnisse nun einen eigenständige Definition des Bauträgervertrages, die inhaltlich im Wesentlichen bereits bis zum diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätze konkretisiert. Deshalb gilt weiterhin, dass der Bauträger sich durch Abschluss eines Bauträgervertrages verpflichtet, dem Erwerber ein nach dessen Vorstellungen zu bebauendes Grundstück zu veräußern. Er führt das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und vereinbart als Gegenleistung für die Verschaffung des sodann bebauten Grundstückes ein Gesamtpreis (vgl BGHZ 145, 265). Nach ganz hM steht bei derartigen Verträgen (auch beim Erwerb von Wohnungseigentum) die Herstellungsverpflichtung im Vordergrund, so dass auf den Bauträgervertrag trotz des kaufvertraglichen Elements des Grunderwerbs in dem durch § 650u I 2, II im Wesentlichen Werkvertragsrecht Anwendung findet (BGHZ 60, 362; BGH BauR 89, 219; BauR 91, 85), und zwar auch dann, wenn das Bauvorhaben im Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgervertrages bereits teilweise oder ganz fertig gestellt ist (BGH BauR 82, 493 – Musterhaus; BGH BauR 97, 1030, 1031; aA: Schlesw BauR 82, 60). Das gilt freilich nur mit den bereits in Rn 26 aufgezeigten Einschränkungen, wenn das Baugeschäft in der Verschaffung eines Grundstückes mit zu renovierendem oder zu sanierendem Altbau besteht. IÜ führt die Verpflichtung zur Übertragung eines (zu bebauenden) Grundstückes dazu, dass der Bauträgervertrag insgesamt der Formvorschrift des § 311b I 1 unterliegt (BGH NJW 81, 274; zur Beurkundungsbedürftigkeit eines Bauvertrages: BGHZ 10, 1754) und auch die zum Vertragsgegenstand erhobene, wenngleich nur die werkvertragliche Herstellungsverpflichtung betreffende Baubeschreibung notariell beurkundet werden muss (BGH BauR 05, 866).

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