Rn 20

Die nach obigen Grundsätzen vorzunehmende Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Vertragstypen ist wegen der Besonderheiten des Werkvertragsrechts im Bereich der Mängelhaftung, der Mitwirkungspflichten, der Sicherungsrechte, der Kündigung und der Verjährung bedeutsam. Darüber hinaus kennt nur das Werkvertragsrecht die rechtsgeschäftlichen Abnahme (§ 640) mit erheblichen Auswirkungen auf die weitere Vertragsabwicklung (s § 640 Rn 6). Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist in erster Linie die Erfolgsbezogenheit des Werkvertrages. Lässt sie sich nicht eindeutig feststellen, so muss der Vertrag nach allg Grundsätzen unter besonderer Berücksichtigung des mit der vereinbarten Leistung verfolgten Zwecks ausgelegt werden (§§ 133, 157). Dabei kommt der von den Parteien gewählten Bezeichnung allenfalls untergeordnete Bedeutung zu; entscheidend sind der Regelungsgehalt der vertraglichen Vereinbarungen und die sich aus den sonstigen feststellbaren Umständen ergebende, im Vertrag manifestierte Interessenlage (BGH NJW 02, 3323, 3324 [BGH 16.07.2002 - X ZR 27/01] mwN; 84, 2406; ausf zur Abgrenzung vom Dienstvertrag: Staud/Peters Vorb zu §§ 631 ff Rz 26 ff).

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