Rn 19

Die Schadensersatzhaftung bedarf der Begründung, weil sie die allg Handlungsfreiheit nach Art 2 I GG berührt. Andererseits kann durch eine unerlaubte Handlung in Grundrechte des Geschädigten (zB das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art 2 II GG, oder das Eigentum, Art 14 GG) eingegriffen werden. Auch wenn Einzelheiten der Bindungswirkung der Grundrechte im Privatrecht str sind (dazu insb Staud/J Hager Vorbem zu §§ 823 ff Rz 68 ff), lässt sich festhalten, dass die Haftungsregeln eine Balance zwischen den Grundrechten von Schädiger und Geschädigtem zu wahren haben, was bei §§ 823 ff grds der Fall ist. Daher sind die Grundrechte insb bei der Auslegung im Einzelfall zu berücksichtigen (s.a. BeckOGK/Spindler § 823 Rz 15).

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