Rn 21

Ausgangspunkt für das Verhältnis zu vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen (§ 311 II, III) ist der Grundsatz der Anspruchskonkurrenz, dh Delikts- und Vertragsansprüche sind unabhängig voneinander (hM, grundl BGHZ 9, 310; weiterhin zB BGHZ 162, 86, 93 f; 218, 22 Rz 30; NJW 21, 1883 Rz 10, alle mwN; Staud/J Hager Vorbem zu §§ 823 ff Rz 38 ff mwN auch zur aA). Das ist von Bedeutung wegen der Unterschiede beider Haftungsregime, insb wegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Vertragshaftung (zB Nacherfüllungsrecht bei der Mängelgewährleistung) sowie wegen der Unterschiede bei Gehilfenhaftung, Haftungserleichterungen, Beweislast, Verjährung und Umfang des Schadensersatzes. Teilweise sind Modifikationen der freien Anspruchskonkurrenz erforderlich (bereits RGZ 88, 433, 436), insb ist ein Vorrang des Vertragsrechts dort anzuerkennen, wo seine Regelungen sonst sinnentleert würden (BGHZ 46, 313, 316 f; BGH NJW-RR 08, 1359 Rz 12 ff). Zu einzelnen Vertragstypen BeckOGK/Spindler § 823 Rz 40 ff.

 

Rn 22

Auch zum Bereicherungsrecht besteht grds Anspruchskonkurrenz; Schadenskompensation und Bereicherungsabschöpfung stehen unabhängig nebeneinander. Über §§ 819 I, 818 IV, 292, 989 werden jedoch Bereicherungsansprüche durch deliktsrechtliche Wertungen beeinflusst. Überschneidungen sind insb bei der Verletzung von Persönlichkeits- bzw Immaterialgüterrechten durch unbefugte Nutzung denkbar; hier können sich Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Eingriffskondiktion wechselseitig beeinflussen (Staud/J Hager Vorbem zu §§ 823 ff Rz 34 mN).

 

Rn 23

Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff) sind grds vorrangig ggü §§ 823 ff, § 993 I letzter Hs.

 

Rn 24

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (die kein Verschulden voraussetzen) stehen grds neben Deliktsansprüchen auf Schadensersatz. Partielle Überschneidungen sind insb bei quasinegatorischen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen denkbar (s.o. Rn 15).

 

Rn 25

Eine Gläubigeranfechtung nach § 3 AnfG bzw §§ 129 ff InsO steht neben §§ 823 ff. Die Anfechtung aufgrund dieser Vorschriften verwirklicht grds nicht den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (RGZ 74, 224, 226; BGH NJW 96, 2231, 2232), im Einzelfall können aber zusätzlich Ansprüche aus § 823 II, zB iVm § 288 StGB, oder § 826 in Betracht kommen (RGZ 74, 224, 226 ff; BGHZ 130, 314, 330 ff; NJW 96, 2231, 2232).

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