Rn 20

Wird die fällige Zustimmung nicht erteilt, kann der Veräußerer auf Zustimmung klagen (BGH ZMR 11, 813 Rz 5). Der Anspruch ist fällig, wenn der Kläger sämtliche Informationen iSv Rn 16 gegeben hat (Celle ZMR 09, 545). Zu verklagen ist der, von dessen Zustimmung die Veräußerung abhängt (BGH ZMR 11, 813 Rz 6). Bestimmt eine Vereinbarung den Verw als Dritten, ist dieser zu verklagen (AG Heidelberg ZMR 21, 523; str). Weisen die WEigtümer den eigentlich zustimmungsberechtigten Verw an (s.a. Rn 11) oder verweigern sie in diesem Falle selbst die Zustimmung, ist die GdW zu verklagen (BGH ZMR 11, 813 Rz 10; LG München I ZMR 18, 863, 864). Ein die Zwangsversteigerung betreibender Gläubiger ist befugt, den dem WEigtümer zustehenden Anspruch selbständig auszuüben (BGH ZWE 14, 140 Rz 6).

 

Rn 21

Die Klage hat Erfolg, wenn kein wichtiger Grund (Rn 14, 15) vorliegt (BGH ZMR 11, 813 Rz 5). Dass die Zustimmung verweigert werden darf, muss der Zustimmungsberechtigte beweisen (Köln ZWE 10, 42; Brandbg ZMR 09, 703 = NZM 09, 623). Der Streitwert beträgt idR 20 % des Verkaufspreises (BGH ZMR 16, 684 Rz 4). Der Verw, der verurteilt worden ist, die Zustimmung zu erteilen, hat einen Ersatzanspruch (BGH ZMR 20, 422 = NJW-RR 20, 393 Rz 7).

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