Rn 2

Verstößt ein WEigtümer gegen seine Pflicht, sich an Beschl, Vereinbarungen und das Gesetz zu halten, an die § 14 I Nr 1 erinnert, sie aber nicht bestimmt, bestehen gegen ihn schuldrechtliche und/oder sachenrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 20).

 

Rn 2a

§ 14 I Nr 1 ist spezielle schuldrechtliche Anspruchsgrundlage (s.a. BGH NZM 17, 37 Rz 24) für das Verlangen nach einer ordnungsmäßigen Benutzung (Abwehranspruch). Er steht neben dem sachenrechtlichen § 1004 I BGB (s.a. BGH NZM 18, 794 Rz 9; ZMR 18, 529 Rz 6). Werden Benutzungsregelungen nicht eingehalten, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem § 1004 I BGB ist (BGH ZMR 18, 244 Rz 10; NJW 16, 53 Rz 18). Lässt sich die pflichtwidrige Benutzung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (BGH NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 17; NJW-RR 16, 24 [BGH 12.06.2015 - V ZR 168/14] Rz 27). Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die im SonderE stehenden Gebäudeteile oder das gemE entgegen dem nach §§ 10 I 2, 14, 19 I Erlaubten (wieder) benutzt werden. Die hM fordert daneben eine – ggf zu vermutende (BayObLG NJW-RR 87, 463, 464 [BayObLG 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86]) – Wiederholungsgefahr (Frankf NZM 12, 425 [LG München I 06.10.2011 - 36 S 17150/10]; Ddorf FGPrax 07, 12, 13). Dem ist nicht zu folgen. § 14 I Nr 1 ist ein eigenständiger schuldrechtlicher Anspruch, sodass nicht auf § 1004 I 2 BGB abgestellt werden kann. Einer konkreten Beeinträchtigung, bzw ihrer Wiederholung bedarf es nicht (s.a. BGH NJW-RR 10, 807 [BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09] Rz 24).

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