Rn 3

Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er die Benutzung des gemE, kann nur die GdW von ihm nach § 9a II iVm § 1004 I BGB (§ 9a Rn 20) und/oder nach § 14 I Nr 1 Unterlassung der Störung verlangen. Jeder WEigtümer hat aus § 18 II Nr 2 gegen die GdW einen Anspruch auf ein Einschreiten (§ 18 Rn 14). Muss ein WEigtümer für einen Dritten einstehen und übt dieser einen unzulässigen Gebrauch, kann sich der Unterlassungsanspruch auch unmittelbar gegen den WEigtümer als mittelbaren Handlungsstörer richten (§ 13 Rn 11, § 1 Rn 13).

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