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  • Fassade. Einem Teileigentümer ist es gestattet, im angemessenen Rahmen die Fassade für Werbung zu gebrauchen (BayObLG NZM 00, 1236 [BayObLG 06.10.2000 - 2 Z BR 74/00]; KG NJW-RR 95, 333 [KG Berlin 08.06.1994 - 24 W 5760/93]). Die Fassade ist hingegen grds kein Ort für Meinungsäußerungen (KG NJW-RR 88, 846 [KG Berlin 15.02.1988 - 24 W 4716/87]).
  • Grillen. Jeder WEigtümer darf auf den im gemE stehenden Flächen grillen (BayObLG NZM 02, 533; NJW-RR 99, 19957). Maßgebend sind ua Lage und Größe des Gartens/Balkons, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (s.a. LG München I v 1.3.23 – 1 S 7620/22 WEG).
  • Haustürschmuck. Der Brauch, während der Advents- und Weihnachtszeit sowie in der Osterwoche an der Außenseite der Wohnungsabschlusstür Kranzschmuck oder Eier anzubringen, ist hinzunehmen (LG Düsseldorf NJW-RR 90, 785, 786 [LG Düsseldorf 10.10.1989 - 25 T 500/89]).
  • Hunde. Ein WEigtümer darf seinen Hund durch das Treppenhaus in seine Wohnung führen. Ferner ist es erlaubt, Außenflächen mit einem Hund zu begehen. ›Gefährliche‹ Hunde sind anzuleinen (Karlsr NZM 08, 776; Hambg ZMR 98, 584). Ob ein Hund im Übrigen anzuleinen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NZM 15, 595 Rz 14).
  • Parabolantenne. Ob ein WEigtümer eine (mobile) Parabolantenne gebrauchen darf, ist aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu beantworten (BVerfG ZMR 04, 438). In die Abwägung einzubeziehen sind: Internet und Kabelanschluss (Celle NJOZ 06, 3283; München ZMR 06, 309; LG Hamburg ZMR 09, 872, 873).
  • Spielen. Auf den im gemE stehenden Flächen darf gespielt werden.
  • Stellplatz. Ein Stellplatz darf grds nur zum vorübergehenden Abstellen von Kfz gebraucht werden.
  • Treppenhaus. Grds unzulässig ist es, dauerhaft Dinge, zB Schränke, im Treppenhaus abzustellen (München ZMR 06, 712, 713; aA LG Frankfurt aM ZMR 19, 713). Vorübergehendes Abstellen ist hingegen unvermeidbar.

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