Rn 44

Aus § 16 II 1 verpflichtet sind die – ggf werdenden – WEigtümer. Ein WEigtümer ist allerdings (erst) durch einen Beschl nach § 28 I 1, II 1 zu einem Beitrag zu den Kosten der GdW (Hausgeldschuld) verpflichtet (BGH ZMR 17, 570 Rz 6; NJW 12, 2648 Rz 18). Vor Beschl-Fassung fehlt es nicht nur an der Fälligkeit, sondern an einer Forderung (BGHZ 120, 261, 266 = ZMR 93, 176; LG Frankfurt aM ZWE 22, 361 Rz 6).

 

Rn 45

Wird der Beschl für ungültig erklärt, können einzelne WEigtümer keine Rückzahlung des Vorschusses oder Nachschusses nach §§ 812 ff BGB beanspruchen (BGH ZMR 20, 857). Ihnen steht aber ein Anspruch aus § 18 II gegen die GdW auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr und auf die Beschl-Fassung über Nachschüsse nach § 28 II 1 zu. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschl-Fassung ein Eigentumswechsel stattfindet (BGH ZMR 20, 857).

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