Rn 2

Hat ein WEigtümer (oder mehrere) eine bauliche Veränderung allein bezahlt, gebühren nach §§ 16 III, 21 I 2 oder §§ 16 III, 21 III 2 nur diesen die Nutzungen der baulichen Veränderung, zB an einem Personenaufzug oder einer Ladestation (dazu gehört auch der Gebrauch). Dies können die WEigtümer nach § 21 V auch beschließen. Hierin liegt ein gesetzliches SNR. Etwas anderes gilt, wenn eine Mitnutzung nicht verhindert werden kann. Bsp: Neue Schließanlage, Vordach, Hausanstrich, Isolierung. Ein WEigtümer, der nach §§ 16 III, 21 I 2 oder §§ 16 III, 21 III 2 (zunächst) nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, zB an einem Personenaufzug oder einer Ladestation, kann nach § 21 IV 1 verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird (§ 21 Rn 22). Für seine Beteiligung an den Nutzungen gilt dann § 21 III 2 entspr.

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