Rn 22

Ein nichtiger Beschl bindet nicht, bedarf keiner Erklärung nach § 23 IV 2, kann aber für ungültig erklärt werden (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 17, 74 Rz 27). Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entsch hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz 9). Ist ein Beschl nichtig, kann das jederzeit und in jedem Verfahren, in dem es auf die Wirksamkeit dieses Beschl – ggf als Vorfrage – ankommt, ua im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gegen die GdW nach § 44 I 1, II 1 im Wege einer Beschl-Klage geltend gemacht werden (zum alten Recht BGH ZMR 19, 358 Rz 21). Ob im Wohnungseigentumsrecht ein nichtiger Beschl geheilt werden kann (s.a. § 242 AktG), ist ungeklärt (offengelassen von BGH ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz 15). Die Umsetzung eines Beschl heilt jedenfalls nichts.

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