Rn 14a

Die COVID-19-Pandemie ist kein Grund, sich nicht zu versammeln, soweit das öffentliche Recht – ggf unter Einschränkungen – Versammlungen gestattet (LG Frankfurt aM ZMR 21, 516). Die GdW kann nach ihrem Hausrecht für die Durchführung der Versammlung Anordnungen treffen, zB 3G auf Kosten der GdW. Das Hausrecht erlaubt es aber nicht, 2G anzuordnen. Für die Versammlung können Bestimmungen nach § 19 I getroffen und subsidiär von der GdW angeordnet werden, zB das Tragen einer FFP2-Maske oder das Abstandhalten (im Einzelnen Zehelein/Elzer § 5 Rz 39 ff).

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