Rn 24

Die Gesamtabrechnung ist periodische Rechnungslegung, keine Bilanz über das Gemeinschaftsvermögen oder über das gemE, auch keine Gewinn- und Verlustrechnung über Vermögen (Rn 22; Saarbr NJW-RR 06, 732 [OLG Saarbrücken 19.12.2005 - 5 W 166/05]; BayObLG NJW-RR 04, 1603 [BayObLG 30.06.2004 - 2 Z BR 58/04]); handelsrechtliche Grundsätze zur Buchführung finden grds keine Anwendung. Ist nichts anderes bestimmt, ist nach § 259 I BGB über sämtliche Einnahmen- (va Hausgeld iwS – auch aus Vorjahren –, Zinsen, BGH NJW 14, 145 Rz 7 = ZMR 14, 228, Miete, Pacht, Entgelte, sonstige Zahlungen, zB einer Versicherung) und Ausgaben (Lasten, Betriebs-, Verwaltungs-, Erhaltungskosten usw) geordnet und übersichtlich (BGH ZMR 10, 300) abzurechnen (stRspr, etwa BGH ZMR 21, 132 Rz 15).

 

Rn 25

Einnahmen und Ausgaben – ohne Abgrenzung – sollten einzeln aufgegliedert werden, am besten anhand von § 2 BetrKV. Globalpositionen (zB ›Sonstiges‹) empfehlen sich nicht (AG Saarbrücken ZMR 08, 926; aA LG München ZMR 16, 143). Analog § 246 II 1 HGB dürfen Ausgaben oder Einnahmen nicht zusammengefasst werden. Die Jahresabrechnung hat sämtliche Veränderungen im Bestand der gemeinschaftlichen Gelder so auszuweisen, wie sie im Abrechnungszeitraum (Wirtschaftsjahr) tatsächlich erfolgt sind (BGH NJW 12, 1434 Rz 11; ZMR 10, 300). Ob Ausgaben zu Recht erfolgten, ist unerheblich (BGH NJW 11, 2202 Rz 16 = ZMR 11, 652).

 

Rn 26

Rechnungsabgrenzungen sind – ist nichts anderes bestimmt – nicht vorzunehmen (Schlesw ZMR 08, 667; Saarbr NJW-RR 06, 732; aA LG München I ZMR 09, 400). Unerheblich ist, ob der Rechtsgrund für eine Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können. In die Jahresabrechnung sind daher zB die im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Hausgeldbeiträge einzustellen, auch wenn sie der Tilgung rückständiger Hausgeldschulden aus den Vorjahren dienten (BayObLG WuM 93, 92 [KG Berlin 16.11.1992 - 24 W 1940/92]).

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