Rn 1

Wirtschaftsplan (§ 28 I 2) und Jahresabrechnung (§ 28 II 2) sind für das Finanzwesen jeder WE-Anlage zentral. § 28 I, II sind daher grds nicht abdingbar (BGH ZMR 11, 981). Die WEigtümer sind ferner nicht befugt, für viele Jahre eine von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen unabhängige Kostenverteilung durch bloße Sonderumlage zu beschließen (BGH ZMR 11, 981).

 

Rn 2

Ob eine Vereinbarung, nach der die Jahresabrechnung als ›genehmigt‹ oder ›anerkannt‹ gilt, wenn ihr nicht widersprochen wird, wirksam ist, ist nicht geklärt. Richtiger Ansicht nach ist sie dahin auszulegen, dass Schweigen als Zustimmung zu einem schriftlichen Beschl iSv § 23 III 1 vereinbart ist (aA Hamm OLGZ 82, 20, 26); dies ist möglich (offengelassen von BGH NJW 91, 97 unter III. 1).

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