Rn 40

Haben die Vorschüsse, die auf ein Wohnungseigentum nach dem ›Soll‹ entfallen sind, nicht ausgereicht, die Kosten der GdW zu decken (= Unterdeckung), sind Nachschüsse zu beschließen. Bsp. In Bezug auf das Wohnungseigentum 1 waren 4.800 EUR Vorschuss zu zahlen. Benötigt werden 5.000 EUR. Dann sind als Nachschuss 200 EUR zu beschließen – auch wenn kein Vorschuss gezahlt worden ist. Wenn der Beschl nach § 28 I 1 rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, ist der Nachschuss umfassend und enthält auch die ursprünglich beschlossenen, aber für ungültig erklärten Vorschüsse (im Beispiel wären also 5.000 EUR als Nachschuss zu beschließen).

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