Rn 17

Möglich ist es, SonderE an Stellplätzen in einem Mehrfachparker (bislang begründete Gesamträume könnten jetzt unterteilt werden), an Stellplätzen auf dem Garagendach oder auch an Außenstellplätzen zu begründen. Gemeint sind Stellplätze für – nicht zwingend motorgetriebene – Fortbewegungsmittel. Denn ›Stellplatz‹ iSv § 3 I 2 ist nach seinem Sinn und Zweck und nach einer historischen Auslegung nur eine Fläche, auf der Fahrzeuge abgestellt werden sollen (Busse, Fahrräder, LKW, Motorräder, PKW, Wohnmobile). An einem Platz zum Abstellen zB eines Müllstandsgefäßes oder eines Containers kann hingegen kein SonderE begründet werden (Elzer ZNotP 21, 97, 98).

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