Gesetzestext
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
Rn 1
§ 42 I entspricht § 11 I 1 ErbbauRG. Beim Heimfall des Erbbaurechtes entsteht ein Eigentümererbbaurecht. Nach dem abdingbaren § 42 II (anders § 33 I 3 ErbbauRG) bleibt das Dauerwohnrecht bestehen. Bei Erlöschen des Erbbaurechtes durch Zeitablauf erlischt auch das Dauerwohnrecht. Wenn das Dauerwohnrecht wegen Aufhebung des Erbbaurechtes erlischt, wird der Dauerwohnberechtigte durch § 876 geschützt.
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