Rn 1

§ 47 soll sicherstellen, dass die mWv 1.12.20 geänderten Bestimmungen idR auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor dem 1.12.20 begründet worden ist (BRDrs 168/20, 95). Der Gesetzgeber sah diese Vorschrift als notwendig an, da viele Gemeinschaftsordnungen den Wortlaut des bei ihrer Errichtung geltenden Gesetzes wiederholen (BRDrs 168/20, 95). Die Wiederholung gesetzlicher Vorschriften in der Gemeinschaftsordnung habe idR nur die Lektüre des Gesetzes ersparen wollen (BRDrs. 168/20, 95). Ein weiterer Sinn und Zweck soll darin liegen, die Gestaltungsfreiheit, durch Vereinbarung etwas vom Gesetz Abweichendes zu bestimmen, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu stärken (BRDrs 168/20, 95).

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