Rn 5

Ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht nach hM faktisch, wenn das mit ihm verbundene SonderE nicht sondereigentumsfähig ist (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; § 5 Rn 21 ff), ein Miteigentumsanteil mit einem nicht ausreichend bestimmten SonderE verbunden wird (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; Elzer ZNotP 19, 286, 287), bei der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (BGH NJW 08, 2982 Rz 9), Wohnungseigentum an einem noch auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird, das SonderE also noch nicht entstanden ist (BGH ZMR 19, 616 Rz 22) – auch wenn es nicht mehr entstehen kann (LG München I ZWE 17, 325) oder die nummernmäßige Bezeichnung sämtlicher Räume, die im SonderE stehen sollen, verwechselt wird (München NZM 08, 810). Die Isolierung führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentumsrechte nicht entstehen (BGH ZMR 05, 59; BGHZ 130, 159, 169 = ZMR 95, 521). Die Miteigentümer sind gem §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) gehalten, den fehlerhaften Gründungsakt zu ändern (BGH ZMR 04, 206, 208). Ist eine Heilung nicht möglich, muss die Isolierung aufgehoben werden. Dieses geschieht durch eine Vereinigung oder Zuschreibung (§ 890 BGB) der isolierten Miteigentumsanteile auf die verbleibenden WEigtümer (BGH ZMR 05, 59). Das WEG ist auf den WEigtümer, der isoliertes Miteigentum erworben hat, anwendbar (§ 3 Rn 10). Isolierte Miteigentumsanteile können übertragen werden (BGH ZMR 05, 59).

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