Rn 2

Man unterscheidet zwischen ›mietähnlichen‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten. Als mietähnlich werden auf eine kürzere Laufzeit bis zu zehn Jahren bestellte verstanden. Als eigentumsähnlich werden solche verstanden, die langfristig oder unbefristet angelegt sind und dem Berechtigten eine dem Eigentümer ähnliche Rechtsstellung verschaffen. Eine solche Rechtsstellung ist anzunehmen, wenn die Rechte und Pflichten des Berechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Fläche entsprechen und wenn der Berechtigte aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags (Rn 4) bei Beendigung des Dauerwohnrechtes eine angemessene Entschädigung erhält.

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