Rn 3

Die WEigtümer können außer bei Anfechtungsverfahren (LG München I ZMR 12, 815; AG Merseburg ZMR 08, 747, 748) als Prozesshindernis ein ›Vorschalt- oder Güteverfahren‹ vereinbaren (Frankf NZM 08, 290). Das Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die WEigtümer mit dem Gegenstand befasst waren. Wird ungeachtet eines Vorschaltverfahrens Klage erhoben, ist diese so lange unzulässig, wie das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist (LG Frankf NZM 08, 290 [OLG Celle 13.11.2007 - 2 W 117/07]); § 1031 ZPO gilt nicht.

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