Leitsatz

Da dem Vermieter die altersbedingte Abnutzung des PVC-Bodens in den Räumen einer Arztpraxis durch vertragsgemäßen Gebrauch zur Last fällt, hat er zur Haftung des Mieters zu beweisen, dass die Ursache der Schäden im Verantwortungsbereich des Mieters lag (hier unsachgemäße Reinigung). Ein fast 20 Jahre alter Fußbodenbelag in den Räumen einer Arztpraxis ist im Allgemeinen vollständig abgenutzt.

 

Fakten:

Die Parteien streiten darüber, wem die Schäden im PVC-Bodenbelag einer Arztpraxis zuzurechnen sind. Der Vermieter hatte den PVC-Boden 20 Jahre zuvor einlegen lassen. Der Mieter behauptet, der inzwischen schadhafte PVC-Bodenbelag sei auf Mängel bei der Verlegung zurückzuführen, der Vermieter hatte vorgetragen, die Schäden seien durch unsachgemäße Reinigung entstanden. Das Gericht gibt dem Mieter recht. Ist zwischen Vermieter und Mieter streitig, ob die vermieteten Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Da hier auch eine Schadensursache möglich ist, welche im Verantwortungsbereich des Vermieters entstammt, hat er zu beweisen, dass eine Schadensursache durch den Vermieter auszuschließen ist. Das hat der Vermieter nicht getan.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2011, I-24 U 170/10OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 8.2.2011 – I-24 U 170/10

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der gängigen Rechtsprechung und findet wenig Möglichkeiten, einer Gewichtung der Beiträge zur Verursachung Rechnung zu tragen. In der Realität sind nämlich häufig beide Mietparteien an einer Schadensentstehung beteiligt.

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