Leitsatz
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise durchgeführt worden, dass im Wege des Rentensplittings von dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 59,52 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen worden waren. Ferner hatte das FamG im Wege des analogen Quasisplittings weitere 10,50 EUR zu Lasten der für den Antragsteller bei der Pensionskasse E bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet. Bei der Berechnung der Versorgung des Antragstellers bei der Pensionskasse war das FamG davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten sei.
Hiergegen wandte sich die Pensionskasse E als Beteiligte mit der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das FamG habe die bei ihr bestehende Versorgung zu Unrecht als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es sich bei den Rentenanwartschaften der Pensionskasse E um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung handele.
Dies ergebe sich nicht unmittelbar aus der von dem erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH vom 7.7.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.). Diese Entscheidung betreffe öffentliche Zusatzversorgungskassen mit einer jährlichen Steigerung der Versorgungsbezüge um 1 % ab Leistungsbeginn. Insoweit weise die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass es sich bei ihr hingegen um eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse handele.
Unter Abwägung aller in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die betriebliche Altersversorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen sei.
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsverpflichtung nach den §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entbunden zu sein, weil sie die anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen verwende. Ebenso wenig, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die laufenden Leistungen entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG um jährlich wenigstens 1 % anzupassen, zwingend zu einer Dynamik der betreffenden Rentenanwartschaft führe, bedeute die Befreiung von dieser Verpflichtung aufgrund der Verwendung der in den Rentenbestand fallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen durch die Pensionskasse, dass die Versorgung als statisch zu bewerten sei.
Das OLG folgte der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2004, a.a.O.), wonach eine Volldynamik dann in Betracht komme, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe (so auch: OLG Köln NJW-RR 2005, 229, 230; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 826, 827).
Diese Voraussetzungen seien im Falle der Pensionskasse E erfüllt, wie sich aus einer vorgenommenen Bewertung in einem Vergleichsraum von sieben Jahren von 1998 bis einschließlich 2004 ergebe.
Es werde nicht verkannt, dass die Bewertung der vergleichenden Rentenzuwächse über den genannten Vergleichszeitraum nicht einfach für die Zukunft fortgeschrieben werden könnten, sondern lediglich als Anhaltspunkt für die zu treffende Prognose dienten. Die Aussagekraft in der Vergangenheit liegender Abläufe für die Einschätzung der zukünftigen Anrechtsentwicklung werde im Einzelfall auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens (vgl. BGH FamRZ 1997, a.a.O.; FamRZ 2004, a.a.O.; FamRZ 2005, a.a.O.).
Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Renten aus der Pensionskasse E infolge der mit dem anstehenden Rechtsformwechsel in Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der gleichen Weise Steigerungen erfahren würden wie in der Vergangenheit.
Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Auch dort könne sich eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich die laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln würden, ebenso wenig vorgenommen werden wie zur Entwicklung der betrieblichen Renten und insbesondere derjenigen bei der Beschwerdeführerin.
Sofern wider Erwarten in Zukunft eine andere Entwicklung eintrete, der die Annahme einer Volldynamik der Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse E im Leistungsstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf di...