Leitsatz

Die Parteien hatten am 13.7.1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 25.4.2006 zugestellt worden. Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Nord (Beteiligte zu 4.) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund (Beteiligte zu 3.) Rentenanwartschaften übertragen hatte. Außerdem hat es zu Lasten der bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Beteiligte zu 5.) durch Realteilung für die Ehefrau bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften begründet. In seiner Entscheidung hat es die Auskünfte der Beteiligten zugrunde gelegt und die für den Antragsteller bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen bestehenden Anwartschaften auf eine betriebliche Zusatzversorgung als in vollem Umfang statisch bewertet und daher zum Zweck der Verrechnung mit dem nicht real teilbaren Anrecht der Ehefrau aus der Lebensversicherung nach der Barwertverordnung umgerechnet. Nach der Verrechnung hat es sodann den sich hieraus ergebenden Betrag redynamisiert. Die Satzung der Pensionskasse sah bis zum 31.12.2006 noch eine Realteilung vor.

Mit ihrer Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil rügte die Beteiligte zu 3., dass bei der Realteilung zum Ausgleich der ehezeitlichen Anrechte des Ausgleichspflichtigen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei diesem Versorgungsträger oder bei einem anderen Versorgungsträger, nicht aber bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger Anrechte zu begründen seien.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung, hier ein Rentenversicherungsträger, i.S.v. § 20 FGG durch die gerichtliche Entscheidung in seinem Recht bereits dann beeinträchtigt sei, wenn er geltend mache, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen (vgl. BGH FamRZ 1996, 482 und FamRZ). Es bedürfe dabei keiner finanziellen Beeinträchtigung, sondern genüge, dass infolge behaupteter unrichtiger Maßnahmen ein beim Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert werde. Da das Rechtsmittel durch den Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung eingelegt worden sei, sei dem Beschwerdegericht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Amts wegen umfassend und ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot zu überprüfen, und zwar auch unter Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht angesprochen habe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2002; Az. 16 UF 143/02 nach juris; BGH FamRZ 1985, 59f, 60).

Die Bestimmung des Ehezeitanteils der vom Antragsteller erworbenen Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen sei entgegen § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB nicht nach der zeitratierlichen Methode zu berechnen. Vielmehr sei hierfür die Berechnungsregel des § 2 Abs. 5a BetrAVG entsprechend zugrunde zu legen, wonach der gesicherte Versorgungswert entsprechend der Struktur des betreffenden Versorgungsanrechts nach dem bis zum Ausscheiden angesammelten Versorgungskapital auf der Grundlage der geleisteten Beträge bestimmt werde.

Entsprechend habe die Beteiligte zu 5. in ihrer Auskunft vom 4.7.2006 die auf die Ehezeit bezogenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers gemäß § 36 ihrer in der ab dem 1.1.2006 geltenden Satzung berechnet.

Bei diesen Rentenanwartschaften des Antragstellers handele es sich um eine sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium jedenfalls volldynamische Versorgung.

Die vom BGB (FamRZ 2004, 1474 ff., 1475) hielt das OLG im Falle der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen für erfüllt, wobei es für die vorzunehmende Bewertung einen Vergleichszeitraum mit den gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlichen Anrechten von 11 Jahren zugrunde legte.

Aus diesem Vergleich lasse sich entnehmen, dass der Anstieg der Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragstellers über dem der gesetzlichen Rentenversicherung liege und denjenigen der Beamtenversorgung im Anwartsstadium fast erreiche und im Leistungsstadium ebenfalls übertreffe.

Von daher sei davon auszugehen, dass die Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteiligten zu 5. sowohl im Anwartschafts- wie auch im Leistungsstadium jeweils als volldynamisch zu behandeln seien.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Urteil vom 18.04.2007, 2 UF 72/06

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