Leitsatz

Bislang war die Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen als volldynamische Versorgung bekannt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasi-Splittings auszugleichen war. Die in der Vergangenheit öffentlich-rechtlich organisierte Versorgungseinrichtung ist inzwischen in einen privaten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt worden und hatte geltend gemacht, wegen der insoweit veränderten Verhältnisse könne die bisherige Rechtsprechung nicht mehr gelten.

Dies wurde in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom FamG nicht beachtet.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 19.10.1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau war dem Ehemann am 3.3.2005 zugestellt worden. Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland (weitere Beteiligte zu 2.) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund (weitere Beteiligte zu 3.) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 120,17 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - übertragen hat, wobei nach den Gründen der Entscheidung 119,055 EUR auf das Splitting und 1,115 EUR auf das erweiterte Splitting entfielen. Ferner hat das FamG durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen (weitere Beteiligte zu 1.) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 13,54 EUR begründet.

Das FamG hatte den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemannes bei der Essener Verkehrs-AG nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit nur mit jährlich 99,39 EUR bestimmt. Ferner hat es die betrieblichen Anrechte bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen und der Essener Verkehrs-AG als lediglich im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung in insgesamt volldynamische Anrechte von monatlich 27,07 EUR umgerechnet.

Das OLG hat die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde wollte die Pensionskasse das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes als insgesamt statisch qualifiziert wissen.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg, führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

 

Entscheidung

Der BGH hat in seiner Entscheidung erneut hervorgehoben, dass die Rechtsprechung zur Dynamik der Leistungen einer Versorgungseinrichtung stets überprüft werden müsse, wenn sich Veränderungen ergäben (vgl. BGH v. 5.11.2008 - ZB XII 181/05 in FamRZ 2009, 296 = FamRB 2009, 109).

Die Umwandlung der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen in einen privatrechtlichen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beseitige die Möglichkeit, das Anrecht im Wege des analogen Quasi-Splittings zu teilen. Zudem forderten die nun anwendbaren Bilanzierungsregeln die Bildung neuer Rückstellungen und beeinträchtigten dadurch die Möglichkeit, die Renten anzupassen und die Anwartschaften zu dynamisieren. Es müsse daher erneut geprüft werden, ob damit gerechnet werden könne, dass die Versorgungseinrichtung die gewährten Versorgungsleistungen und die Anwartschaften darauf dynamisch anpassen werde.

 

Hinweis

Die in der Entscheidung des BGH erörterte Frage der Dynamik der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen hat in der Praxis nur noch in den Fällen Bedeutung, auf die weiterhin altes Recht anwendbar ist, da nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht alle Rechte real zu teilen sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 18.03.2009, XII ZB 188/05

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