Das Wichtigste in Kürze:

1. § 23 Abs. 1c S. 1 StVO untersagt dem Kfz-Führer das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines technischen Gerätes, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
2. Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen von für die Verkehrsüberwachung zuständigen Stellen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Erfasst werden sämtliche technische Geräte einschließlich Smartphones und Tablets mit entsprechenden Apps, die dazu bestimmt sind, solche Überwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
3. "Betrieben" wird das Gerät, wenn es eingeschaltet ist. "Betriebsbereit" ist das Gerät, wenn das Gerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen Aufwand eingesetzt werden kann. Bei Smartphones oder Tablets dürfen einschlägige Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
4. Bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1c StVO beträgt die Regelgeldbuße 75,00 EUR.
 

Rdn 2917

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Radarwarngeräte und andere verbotene Geräte zur Ankündigung von Verkehrskontrollen, DAR 2006, 481

Burhoff, Die 17 wichtigsten Fragen und Antworten zum "Radarwarner" – was ist erlaubt, was verboten?, VA 2016, 35

Deutscher, "Blitzer-Apps" & Co. – Zum Verbot des § 23 Abs. 1b StVO, VRR 5/2017, 4

ders., Die StVO-Novelle 2020 – eine Nachlese, VRR 7/2020, 4 Hentschel, Änderungen der Straßenverkehrsordnung durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, NJW 2002, 1237

Hufnagel, Mobile Navigationsgeräte als verbotene "Radarwarner"?, NJW 2006, 621

Kattau, Das Verwenden von Smartphones zur Anzeige von "Blitzern" in Kraftfahrzeugen, NJ 2016, 235

Ternig/Lellmann, Die rechtliche Zulässigkeit der Sicherstellung bzw. des Auslesens von Mobiltelefonen zwecks Beweisführung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, NZV 2016, 454

Thiele, Radarwarnung durch neue Technik – verboten oder nur bedenklich?, NZV 2006, 66.

 

Rdn 2918

1. § 23 Abs. 1c S. 1 StVO untersagt dem Kfz-Führer das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines technischen Gerätes, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nach S. 2 gilt das insbesondere für Geräte zur Anzeige oder Störung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Der seit 28.4.2020 geltende S. 3 schreibt vor, dass bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden dürfen (s. allerdings Rdn 2922). Der Verstoß stellt nach § 49 Abs. 1 Ziff. 22 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar (näher Rdn 2929). Die im Jahr 2002 eingeführte Vorschrift hat in letzter Zeit durch die Verwendung von sog. Blitzer-Apps auf Smartphones und Tablets wieder erhöhte Aufmerksamkeit erfahren. Ziel der Regelung: Sie soll zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen beitragen und verhindern, dass sich Kfz-Führer durch technische Vorkehrungen im Fahrzeug Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können (Begründung zur ÄnderungsVO vom 14.12.2001, abgedr. bei Hentschel/König/Dauer/König, § 23 StVO Rn 5, 6). Diese weit gesteckte Zielsetzung ist nicht unproblematisch, da die Orte von Geschwindigkeitsmessungen vielfach von Polizei und Ordnungsbehörden selbst vorab veröffentlicht und durch Lokalteile von Tageszeitungen sowie Durchsagen in Radiosendern bekannt gemacht werden. Die Schutzrichtung der Vorschrift ist hiernach auf die Dispositionsbefugnis der Verfolgungsorgane über die Entscheidung zu beschränken, ob, wann und wie Ort und Zeit einer solchen Überwachungsmaßnahme bekannt werden.

 

Rdn 2919

2.a) Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen von für die Verkehrsüberwachung zuständigen Stellen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (Hentschel/König/Dauer/König, § 23 StVG Rn 34).

 

Rdn 2920

b) Erfasst werden sämtliche technische Geräte, die dazu bestimmt sind, solche Überwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das Erreichen dieser Ziele muss also subjektiv bezweckt sein. Die bloße objektive Eignung des technischen Geräts, diese Folgen herbeizuführen, genügt nicht. Nicht erfasst sind daher Autoradios ohne Zusatzgeräte, die Sendungen mit Hinweisen auf konkrete Verkehrsüberwachungsmaßnahmen empfangen können (Hentschel/König/Dauer/König, § 23 StVO Rn 35). Die Warn- bzw. Störungsfunktion muss allerdings nicht der einzige und ausschließliche Zweck des Geräts sein. Multifunktionsgeräte, die auch der Warn- oder Störungsfunktion dienen sollen, sind vom Verbot ebenfalls erfasst (Albrecht DAR 2006, 483; Hentschel/König/Dauer/König, § 23 StVO Rn 35). Erfasst werden die in § 23 Abs. 1c S. 2 StVO genannten "klassischen" Radarwarn- und Laserstörgeräte. Wie der Wortlaut ("insbesondere") zeigt, ist diese gesetzliche Aufzählung nicht abschließend (näher die Aufstellung bei Rdn 2921). Das Gerät muss nicht im Eigentum des Kfz-Führers stehen.

 

Rdn 2921

c...

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