Rdn 3387

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Rotlichtverstoß, Allgemeines, Rdn 3322 und → Rotlichtverstoß, Urteil, Allgemeines, Rdn 3378.

 

Rdn 3388

 

1. Hinweis für den Verteidiger!

Die Anforderungen, die das wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilende amtsgerichtliche Urteil erfüllen muss, sind unterschiedlich. Sie richten sich u.a. danach, ob der Mandant den Verkehrsverstoß eingeräumt oder bestritten hat (dazu Rdn 3389) und welcher Rotlichtverstoß ihm zur Last gelegt wird. Die nachfolgende Checkliste zeigt, worauf der Verteidiger bei der Prüfung des tatrichterlichen Urteils achten muss. Sie bezieht sich allerdings nur auf den Schuldspruch und nicht auf die Rechtsfolgenseite (dazu → Fahrverbot, Anforderungen an das Urteil, Rdn 1506 und insb. → Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß, Rdn 1694, sowie → Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, Rdn 1869).

 

Rdn 3389

2. Falls der Mandant bestritten hat, zum Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Rotlichtverstoßes der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, stellt sich zunächst die Frage, ob seine Fahrereigenschaft und damit seine Täterschaft ausreichend sicher festgestellt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen bei → Identifizierung anhand eines Lichtbildes, Anforderungen an das tatgerichtliche Urteil, Rdn 2572 und auf → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, Checkliste, Rdn 2186, die entsprechend gelten (KG DAR 2006, 158 = VRS 111, 145; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2019 – 3 RBs 168/18, DAR 2019, 215 [Ls.]), verwiesen.

 

☆ Die Grundsätze gelten auch, wenn nicht wegen der Identifizierung des (bestreitenden) Betroffenen auf ein Lichtbild verwiesen worden ist, sondern im Hinblick auf den festgestellten Verkehrsverstoß , also z.B. hinsichtlich dessen Ablaufs (vgl. OLG Frankfurt am Main NZV 2008, 588 = NStZ-RR 2008, 322 = VRR 2008, 363 [Ls.]) oder wegen der Örtlichkeiten (KG VRS 113, 300; NStZ-RR 2016, 27 = VRS 129, 155 = NZV 2016, 293).Grundsätze gelten auch, wenn nicht wegen der Identifizierung des (bestreitenden) Betroffenen auf ein Lichtbild verwiesen worden ist, sondern im Hinblick auf den festgestellten Verkehrsverstoß, also z.B. hinsichtlich dessen Ablaufs (vgl. OLG Frankfurt am Main NZV 2008, 588 = NStZ-RR 2008, 322 = VRR 2008, 363 [Ls.]) oder wegen der Örtlichkeiten (KG VRS 113, 300; NStZ-RR 2016, 27 = VRS 129, 155 = NZV 2016, 293).

 

Rdn 3390

3. Handelt es sich überhaupt um einen Rotlichtverstoß i.S.v. § 37 StVO?

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO nur vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer LZA missachtet hat, nicht hingegen, wenn der Betroffene noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z.B. der Kreuzung, anhält (→ Rotlichtverstoß, Grenzfälle, Rdn 3336).
Hat der Betroffene die LZA umfahren, kommt es für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes darauf an, ob er noch den durch die LZA geschützten Kreuzungsbereich berührt hat oder nicht (→ Rotlichtverstoß, Grenzfälle, Rdn 3339).
 

Rdn 3391

4. Reichen die tatsächlichen Feststellungen für den objektiven Schuldspruch aus?

Bei der Prüfung des Urteils muss sich der Verteidiger als Nächstes damit auseinandersetzen, ob das AG überhaupt ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, aus denen entnommen werden kann, dass der Betroffene das Rotlicht der LZA missachtet hat. Insoweit gilt:

 

☆ Zunächst ist zu prüfen, ob Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort getroffen worden sind (→ Urteil, Allgemeine Feststellungen , Rdn 3739 ).Tatzeit und zum Tatort getroffen worden sind (→ Urteil, Allgemeine Feststellungen, Rdn 3739).

 

Rdn 3392

 

Einfacher Rotlichtverstoß

Sind die bei einem einfachen Rotlichtverstoß (Nr. 132 BKat) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden (→ Rotlichtverstoß, Urteil, allgemeiner Rotlichtverstoß, Rdn 3370)?
Bei einem sog. innerörtlichen Verstoß sind grds. keine besonderen Feststellungen erforderlich (u.a. KG DAR 2016, 214; VRS 128, 142; Beschl. v. 28.12.2018 – 3 Ws (B) 304/18, VRS 135, 98; Beschl. v. 24.7.2019 – 3 Ws (B) 243/19; OLG Bamberg DAR 2014, 277 = VRR 2014, 271 = zfs 2014, 411; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.2.2020 – 1 Ss-OWi 1508/19, zfs 2020, 410; OLG Hamm VRS 85, 464; NZV 2002, 577; VA 2011, 34; → Rotlichtverstoß, Urteil, allgemeiner Rotlichtverstoß, Rdn 3374).
Es kann insoweit von der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden sowie von einer "normalen" Gelbphase von 3 sec. (st. Rspr. der OLG, vgl. die vorstehend zitierte Rspr. des KG, a.a.O.; OLG Braunschweig DAR 2006, 222 = NZV 2006, 219 = zfs 2006, 229 m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.; vgl. aber OLG Karlsruhe DAR 2009, 157 = NZV 2009, 201). Aus dem Urteil muss sich dann aber ergeben, dass es sich um einen innerörtlichen Verstoß gehandelt hat.
 

Rdn 3393

 

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Sind die beim qualifizierten Rotlichtverstoß – länger als 1 sec. Rotlichtzeit (Nr. 132.3 BKat) – zusätzlich zu treffenden Feststellungen getroffen worden?

Ist das AG bei der erforderlichen Berechnung der Rotlichtzeit von den richtigen...

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