Das Wichtigste in Kürze:

1. Zu unterscheiden ist die Form der Einlegung von der Form der Begründung der Rechtsbeschwerde.
2. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach § 79 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
3. Die Form der Begründung der Rechtsbeschwerde regelt § 79 Abs. 3 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO.
 

Rdn 3004

 

Literaturhinweise:

S. auch die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221.

 

Rdn 3005

1. Zu unterscheiden ist die Form der Einlegung von der Form der Begründung der Rechtsbeschwerde:

 

Rdn 3006

2.a) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach § 79 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb 1 Woche (s. → Rechtsbeschwerde, Frist, Rdn 3017) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Die Form kann grds. nur durch eine Rechtsmitteleinlegung beim Ausgangsgericht gewahrt werden, nicht durch eine solche bei einem anderen AG oder dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.3.1999 – 1 St RR 38/99; OLG Bamberg, Beschl. v. 7.10.2009 – 3 Ss 74/09). Eine Ausnahme gilt nur bei inhaftierten Betroffenen: Diese können gem. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 299 Abs. 1 und 2 StPO auch zu Protokoll des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die JVA liegt, Rechtsbeschwerde einlegen. Hierbei ist jedoch der zeitliche und organisatorische Aufwand zu beachten, denn der inhaftierte Rechtsmittelführer kann sich nicht darauf verlassen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung des Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle ermöglicht werden kann (BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – 1 StR 74/14).

 

Rdn 3007

b) Zuständig für die Protokollierung ist der Rechtspfleger (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) RPflG). Eine wirksame Protokollierung liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer oder sein gesetzlicher Vertreter persönlich vor dem Rechtspfleger erscheint (vgl. hierzu BGHSt 30, 64 = NJW 1981, 1627). Die Vertretung durch einen Verteidiger bei der Protokollierung ist nicht zulässig (OLG Düsseldorf MDR 1975, 73 [Ls.]; OLG Rostock VRS 86, 356).

 

☆ Die telefonische Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Hamm DAR 1995, 457; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).telefonische Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Hamm DAR 1995, 457; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).

 

Rdn 3008

c)aa) Die Schriftform ist eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind (KK/Hadamitzky, § 79 Rn 70; vgl. auch Burhoff, HV, Rn 684 ff.; → Einspruch, Form, Rdn 941). Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt vor, wenn der Schriftzug ein Mindestmaß an individuellen Merkmalen aufweist und dadurch die Identität des Urhebers ausreichend kennzeichnet (u.a. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; eingehend Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 1533 ff.; Burhoff, EV, Rn 1179 f., 2827 ff.).

 

☆ Eine Rechtsbeschwerde, die auf dem Briefbogen des Verteidigers gefertigt ist und dessen Diktatzeichen trägt, ist auch dann wirksam, wenn sie versehentlich ohne Unterschrift des Verteidigers bei Gericht eingeht (Göhler /Seitz/Bauer , § 79 Rn 28).Briefbogen des Verteidigers gefertigt ist und dessen Diktatzeichen trägt, ist auch dann wirksam, wenn sie versehentlich ohne Unterschrift des Verteidigers bei Gericht eingeht (Göhler/Seitz/Bauer, § 79 Rn 28).

 

☆ Die Übermittlung des Schriftsatzes mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt wird, kann per Post , Telegramm , Fernschreiben oder Telefax erfolgen (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann , § 79 Rn 17; KK/ Hadamitzky , § 79 Rn 71 ff.), sofern der Betroffene selbst die Rechtsbeschwerde einlegt. Legt der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt für den Betroffenen Rechtsbeschwerde ein, muss er aufgrund der Regelung des § 32d S. 2 StPO, der über § 79 Abs. 3 und § 110c auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, den Schriftsatz zwingend als elektronisches Dokument übermitteln, das den Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 bis Abs. 4 StPO genügt. Es empfiehlt sich die Übermittlung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) . Bei Missachtung dieser Formvorschrift verwirft bereits das AG die Rechtsbeschwerde als unzulässig (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 11.5.2022 – 3 Ws (B) 88/22, NJW 2022, 2286 = DAR 2022, 644; s.a. für die Revision BGH, Beschl. v. 9.8.2022 – 6 StR 268/22; NJW 2022, 3588; Beschl. v. 8.9.2022 – 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54; Beschl. v. 24.5.2022 – 2 StR 110/22, StV 2022, 634 [Ls.]; Beschl. v. 7.12.2022 – 2 StR 140/22, StV 2023, 798; Beschl. v. 13.12.2022 – 1 StR 293/22; Beschl. v. 16.1.2023 – 5 StR 509/22; Beschl. v. 19.7.2023 – 2 StR 369/22; BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Allerdings kann in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...

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